| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 | |||||||||| | 2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die vorfrageweise Überprüfung, wer in der Gemeinde Glarus Nord für den Erlass eines Überbauungsplans zuständig ist. Die Gemeinde habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Einsprachen erst nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung behandelt würden. Würde man die Gemeindeversammlung für zuständig erklären, so müsste diese das Einspracheverfahren abschliessen und den Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 27 Abs. 2 RBG erlassen. Bereits daraus folge, dass die Gemeindeversammlung für den Erlass von Überbauungsplänen nicht zuständig sein könne.