| |||||||||| | | |||||||||| | Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechtsmittelwegs nicht die Möglichkeit vor Augen hatte, dass in einer Gemeinde die Gemeindeversammlung zum Entscheid über Sondernutzungspläne befugt ist. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klärt, ob in solchen Fällen der Regierungsrat oder das DBU zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Bis diese Frage geklärt ist, ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Behandlung solcher Beschwerden künftig dem DBU obliegt. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 | |||||||||| | 2.1.1