Insofern erachtete es der Gesetzgeber als unproblematisch, wenn Entscheide der Gemeindeversammlung dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb das Departement dann auch nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse zuständig sein soll. | |||||||||| | | |||||||||| | Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechtsmittelwegs nicht die Möglichkeit vor Augen hatte, dass in einer Gemeinde die Gemeindeversammlung zum Entscheid über Sondernutzungspläne befugt ist.