Diesbezüglich gilt es aber zu sagen, dass vor Inkrafttreten des neuen RBG der Regierungsrat für die Genehmigung von Überbauungsplänen (Art. 14 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 [aRBG]) und Nutzungsplänen (Art. 16 Abs. 3 aRBG) zuständig war. Nach dem geltenden Recht kommt diese Kompetenz dem DBU nicht nur bei den Sondernutzungsplänen, sondern auch bei den stets durch eine kommunale Legislativbehörde zu erlassenden Nutzungsplänen (Baureglement und Zonenplan) zu (Art. 28 RBG). Insofern erachtete es der Gesetzgeber als unproblematisch, wenn Entscheide der Gemeindeversammlung dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.