RPG erfordern dabei eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den Genehmigungsentscheid (BGE 135 II 22 E. 1.2.3). Es erscheint nun als zweckmässig, wenn diese Koordination nicht erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren erfolgt. Da das DBU den Genehmigungsentscheid zu treffen hat, erweist es sich als sinnvoll, dass es stets auch als Rechtsmittelinstanz gegen kommunale Entscheide über Sondernutzungspläne entscheidet.