| |||||||||| | | |||||||||| | Indessen spricht vieles dafür, das DBU auch dann für die Behandlung von Beschwerden gegen Sondernutzungspläne für zuständig zu erachten, wenn der erstinstanzliche Entscheid über einen Sondernutzungsplan der Gemeindeversammlung obliegt. Zum einen dient es einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn über denselben Streitgegenstand dieselbe Rechtsmittelinstanz entscheidet. Mit anderen Worten erscheint es als problematisch, wenn Beschwerden über Sondernutzungspläne je nach erlassendem Organ entweder durch das DBU oder durch den Regierungsrat zu entscheiden sind. Dies namentlich auch deshalb, weil der ersten Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit.