72 Abs. 3 lit. b GemeindeG gerade vor, dass Entscheide der Gemeindeversammlung grundsätzlich beim Regierungsrat anzufechten sind. Dem steht auch Art. 79 Abs. 1 RBG, welcher auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist, nicht entgegen, da Art. 103 Abs. 2 VRG nicht in erster Linie Beschlüsse der Gemeindeversammlung beschlägt. | |||||||||| | | |||||||||| | Indessen spricht vieles dafür, das DBU auch dann für die Behandlung von Beschwerden gegen Sondernutzungspläne für zuständig zu erachten, wenn der erstinstanzliche Entscheid über einen Sondernutzungsplan der Gemeindeversammlung obliegt.