21 Abs. 2 lit. b RBG). Ist für den Erlass eines Sondernutzungsplans der Gemeinderat zuständig, erweist sich der Rechtsmittelweg als unproblematisch. Gemäss Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG steht gegen den Entscheid des Gemeinderats die Beschwerde ans DBU offen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Regierungsrat zum Beschwerdeentscheid berufen ist, wenn wie vorliegend (vgl. dazu E. II/2.) die Gemeindeversammlung für den Entscheid über den Sondernutzungsplan zuständig ist. Eine solche Auffassung lässt sich durchaus begründen. So sieht Art. 72 Abs. 3 lit.