79 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) sieht hingegen vor, dass sich der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Gemäss dessen Art. 103 Abs. 2 ist gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.2 Beim Überbauungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Art. 21 Abs. 2 lit.