Insofern hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Entscheid der Gemeindeversammlung formell eröffnen und eine Rechtsmittelbelehrung angeben müssen. Erst mit der korrekten Eröffnung des Entscheids der Gemeindeversammlung beginnt die Beschwerdefrist zu laufen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Baurekurskommission Zürich BRKE IV Nr. 0019/2005 vom 27. Januar 2005, publiziert in BEZ 2005 Nr. 10). | |||||||||| | | |||||||||| | Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3