Sie ist demzufolge Gesuchstellerin, die nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Anspruch auf persönliche Mitteilung des getroffenen Entscheids hat. In dieser Beziehung ist ihre Stellung die gleiche wie diejenige von Bauherren, die der Behörde ein Baugesuch eingereicht haben. Dass die Erledigung des Überbauungsplans nicht durch den Gemeinderat, sondern durch die Gemeindeversammlung erfolgte, ändert am Anspruch auf persönliche Mitteilung nichts. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Entscheid der Gemeindeversammlung formell eröffnen und eine Rechtsmittelbelehrung angeben müssen.