Der Beschluss der Gemeindeversammlung erging am 20. Juni 2014. Die Beschwerde wurde am 21. Juli 2014 der Post übergeben. Damit wurde die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt, selbst wenn man davon ausginge, bereits der Beschluss der Gemeindeversammlung habe die Beschwerdefrist ausgelöst. Dem ist aber ohnehin nicht so. Die Beschwerdeführerin hat bei der Beschwerdegegnerin einen Überbauungsplan eingereicht. Sie ist demzufolge Gesuchstellerin, die nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Anspruch auf persönliche Mitteilung des getroffenen Entscheids hat.