Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeinderat für zuständig zu erklären sei. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Gemeinde Glarus Nord schloss sich dem Antrag der Schönegg Immobilien GmbH auf vorfrageweise Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit zum Erlass eines Überbauungsplans an. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 ausgeführt, dass die Sprungbeschwerde vorliegend zulässig ist. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Der Beschluss der Gemeindeversammlung erging am 20. Juni 2014.