| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf Letzterer verzichtete. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Schönegg Immobilien GmbH ergänzte am 13. November 2014 ihre Beschwerdebegründung und ersuchte das Verwaltungsgericht, vorfrageweise zu entscheiden, welches Organ in der Gemeinde Glarus Nord für den Erlass eines Überbauungsplans zuständig sei. Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeinderat für zuständig zu erklären sei.