| |||||||||| | | |||||||||| | 1.5 An der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014 stellte ein Stimmbürger einen Rückweisungsantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass zunächst der Richt- und der Nutzungsplan definitiv zu erstellen seien. Über den Überbauungsplan solle erst danach entschieden werden. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Rückweisungsantrag zu. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 In der Folge ersuchte die Schönegg Immobilien GmbH den Gemeinderat Glarus Nord am 28. Juni 2014 um Zustellung einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung der Rückweisung.