{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00103_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=398&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d53af00617e20b9b1d9f78c5b651ad8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00103", "VG.2015.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:35", "Checksum": "594e28452fffc45e31f58031d19d4cba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDies lässt sich damit erklären, dass sich das Einspracheverfahren gemäss Art. 27 RBG vom \"gewöhnlichen\" Einspracheverfahren im Sinne von Art. 81 f. VRG unterscheidet. Im Einspracheverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz entscheidet zunächst die erstinstanzliche Behörde. Dieser Entscheid kann mittels Einsprache bei der nämlichen Behörde angefochten werden, welche ihren Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden hat (Art. 81 Abs. 1 VRG). Im Einspracheverfahren nach Art. 27 RBG liegt hingegen gerade kein erstinstanzlicher Entscheid einer Behörde vor. Vielmehr richtet sich die Einsprache gegen die durch die Gemeinde aufgelegten Baureglemente, Zonen- und Sondernutzungspläne (Art. 25 Abs. 1 RBG). Demzufolge kommt dem Einspracheentscheid des Gemeinderats im Sinne von Art. 27 RBG denn auch eine andere Bedeutung zu als dem Einspracheentscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Während Letzterer Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren bildet, ist der Einspracheentscheid im Sinne von Art. 27 RBG nicht anfechtbar. Anfechtungsobjekt bildet vielmehr die Beschlussfassung durch das zuständige Organ, d.h. das durch die Stimmberechtigten erlassene Baureglement bzw. der erlassene Zonenplan (Art. 27 Abs. 1 RBG) sowie die durch das zuständige Gemeindeorgan erlassenen Sondernutzungspläne (Art. 27 Abs. 2 RBG).\n|\n||||||||||\n|\n2.4.4 Für die Sondernutzungspläne ergibt sich daraus Folgendes: Ist für den Erlass eines Sondernutzungsplans der Gemeinderat zuständig, erlässt er diesen zusammen mit dem Einspracheentscheid. Ist hingegen für den Erlass wie vorliegend die Gemeindeversammlung zuständig, entscheidet der Gemeinderat zunächst über die Einsprachen. Anhand des Ergebnisses des Einspracheverfahrens passt er nötigenfalls den Sondernutzungsplan an. Die allenfalls angepasste Vorlage wird der Gemeindeversammlung unterbreitet, wobei es naheliegend ist, dass der Gemeinderat über die Einsprachen und deren Ausgang informiert. Die Gemeindeversammlung, welcher nach Massgabe des kommunalen Rechts die alleinige Beschlusskompetenz über den Sondernutzungsplan zukommt, ist bei ihrem Entscheid an das Ergebnis des Einspracheverfahrens nicht gebunden und entscheidet erstinstanzlich über den Sondernutzungsplan. Sollte dabei der Sondernutzungsplan geändert werden, ist eine erneute Planauflage mangels entsprechender Vorschrift jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind (BGE 111 Ia 164 E. 2b; vgl. aber E. II/3.2.4 zur Problematik von Abänderungen durch Private eingereichter Überbauungspläne). Der Entscheid der Gemeindeversammlung bildet das Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Analog vorzugehen ist im Übrigen bei der Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan gemäss Art. 27 Abs. 1 RBG. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass es unproblematisch ist, wenn der Gemeinderat zur Durchführung des gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG vorgeschriebenen Einspracheverfahrens zuständig ist, der Entscheid über den Überbauungsplan aber der Gemeindeversammlung obliegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nZu prüfen ist sodann die Zulässigkeit des Rückweisungsbeschlusses der Gemeindeversammlung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.1 |\n||||||||||\n|\n3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Überbauungsplanpflicht könne sie ihr Grundstück nicht in der Regelbauweise bebauen. Mit dem Entscheid der Gemeindeversammlung werde das Baugrundstück faktisch mit einer mehrjährigen Bausperre belegt. Es sei damit zu rechnen, dass es noch Jahre dauern werde, bis eine rechtskräftige neue Nutzungsplanung vorliege. Der Überbauungsplan hätte nur abgelehnt werden dürfen, wenn sachliche Gründe vorgelegen hätten. Solche seien an der Gemeindeversammlung nicht vorgebracht worden. Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan ohne jegliche materielle Begründung zurückgewiesen habe, habe sie willkürlich gehandelt. Wenn die Gemeindeversammlung für den Erlass des Überbauungsplans zuständig sei, habe sie sich an die Regeln zu halten, welche beim Erlass von verwaltungsrechtlichen Entscheiden zu beachten seien, was namentlich bedeute, dass sie einen Entscheid aufgrund des geltenden Rechts zu erlassen habe und zudem alle Rechtsuchenden gleich behandeln müsse. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zweifelhaft, ob der Überbauungsplan bis zum Inkrafttreten des Gemeinderichtplans, der neuen Nutzungsplanung sowie der Bauordnung zurückgewiesen werden dürfe. Dies bedürfe eines gerichtlichen Entscheids. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 |\n||||||||||\n|\n3.2.1 Der von der Gemeindeversammlung angenommene Antrag auf Rückweisung des Überbauungsplans wurde durch den Antragssteller damit begründet, dass zugewartet werden solle, bis der Richt- und der Nutzungsplan genehmigt worden seien. Es ist unbestritten, dass es bis zur Genehmigung des Richt- und des Nutzungsplans noch mehrere Jahre dauern wird. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.2 Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan zurückwies und es damit der Beschwerdeführerin über Jahre hinaus verunmöglicht, deren Grundstück zu bebauen, griff sie in die durch Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Dies ist nur dann zulässig, wenn sich die Grundrechtseinschränkung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sie im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, sich als verhältnismässig erweist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}