{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00103_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=398&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d53af00617e20b9b1d9f78c5b651ad8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00103", "VG.2015.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:35", "Checksum": "594e28452fffc45e31f58031d19d4cba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDer naheliegenden Lösung, dass das DBU auch bei Entscheiden der Gemeindeversammlung über Sondernutzungspläne als Beschwerdeinstanz amtet, steht einzig die gegenüber dem Entscheid des Gemeinderats erhöhte demokratische Legitimation des Entscheides der Gemeindeversammlung gegenüber. Diesbezüglich gilt es aber zu sagen, dass vor Inkrafttreten des neuen RBG der Regierungsrat für die Genehmigung von Überbauungsplänen (Art. 14 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 [aRBG]) und Nutzungsplänen (Art. 16 Abs. 3 aRBG) zuständig war. Nach dem geltenden Recht kommt diese Kompetenz dem DBU nicht nur bei den Sondernutzungsplänen, sondern auch bei den stets durch eine kommunale Legislativbehörde zu erlassenden Nutzungsplänen (Baureglement und Zonenplan) zu (Art. 28 RBG). Insofern erachtete es der Gesetzgeber als unproblematisch, wenn Entscheide der Gemeindeversammlung dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb das Departement dann auch nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse zuständig sein soll. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechtsmittelwegs nicht die Möglichkeit vor Augen hatte, dass in einer Gemeinde die Gemeindeversammlung zum Entscheid über Sondernutzungspläne befugt ist. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klärt, ob in solchen Fällen der Regierungsrat oder das DBU zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Bis diese Frage geklärt ist, ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Behandlung solcher Beschwerden künftig dem DBU obliegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 |\n||||||||||\n|\n2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die vorfrageweise Überprüfung, wer in der Gemeinde Glarus Nord für den Erlass eines Überbauungsplans zuständig ist. Die Gemeinde habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Einsprachen erst nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung behandelt würden. Würde man die Gemeindeversammlung für zuständig erklären, so müsste diese das Einspracheverfahren abschliessen und den Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 27 Abs. 2 RBG erlassen. Bereits daraus folge, dass die Gemeindeversammlung für den Erlass von Überbauungsplänen nicht zuständig sein könne. Aus der Gemeindeordnung Glarus Nord vom 10. Juni 2009 (GO) folge zudem, dass der Erlass eines Überbauungsplans nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung falle. Daran ändere auch Art. 18 Ziff. 1 GO nichts, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Kompetenznorm handle. Auch das Gemeindeparlament sei nicht zuständig. Folglich sei der Gemeinderat zuständig, was auch der einzig gangbare Weg sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Beschwerdeantwort die Ansicht, Art. 18 Ziff. 1 GO stipuliere die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Erlass und zur Abänderung von Überbauungsplänen. In einer weiteren Stellungnahme führte sie jedoch aus, der Gemeinderat Glarus Nord sei ursprünglich der Ansicht gewesen, dass die Genehmigung von Überbauungsplänen in seine Kompetenz falle. Er habe sich indessen der gegenteiligen Ansicht des DBU gebeugt. Wie wenig durchdacht die Zuständigkeitsregeln seien, beweise Art. 27 RBG, wonach vor Erlass des Überbauungsplans das Einspracheverfahren durchzuführen sei. So könnten doch die hängigen Einsprachen sinnvollerweise erst nach Durchführung der Gemeindeversammlung weiterbehandelt werden, da verschiedene Abänderungsanträge eingereicht worden seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG werden Sondernutzungspläne von dem nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zuständigen Organ erlassen. Nach Art. 11 der Bauordnung der Gemeinde Näfels vom 18. November 2005 (BO, in der Fassung vom 1. Juli 2011) sind die Art. 24 - 29 RBG unmittelbar anwendbar. Gemäss Art. 13 lit. b GO unterstehen der Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen sowie Beschlüsse über Verkehrs- und Entwicklungsplanungen dem obligatorischen Referendum. Art. 18 Ziff. 1 GO sieht vor, dass bei Erlass und Abänderung von Nutzungsplänen sowie von Überbauungs-, Struktur-, Entwicklungs- und Verkehrsplänen Anträge auf Abänderung spätestens 30 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind. Nach Art. 35 Ziff. 2 GO stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht zwingend durch das kantonale Recht oder ausdrücklich durch die Gemeindeordnung den Stimmberechtigten, dem Parlament oder einer anderen Instanz zugewiesen sind. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 |\n||||||||||\n|\n2.3.1 Das kantonale Baurecht überlässt es den Gemeinden, das für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständige Organ zu bestimmen. Die Bauordnung der Gemeinde Näfels verweist diesbezüglich auf das kantonale Recht, ohne selbst eine Kompetenzausscheidung vorzunehmen. Folglich bestimmt sich das zuständige Organ nach der Gemeindeordnung, welche einer Auslegung bedarf. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 235 E. 2.2, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}