{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00103_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=398&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d53af00617e20b9b1d9f78c5b651ad8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00103", "VG.2015.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:35", "Checksum": "594e28452fffc45e31f58031d19d4cba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n1.2 Der Beschluss der Gemeindeversammlung erging am 20. Juni 2014. Die Beschwerde wurde am 21. Juli 2014 der Post übergeben. Damit wurde die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt, selbst wenn man davon ausginge, bereits der Beschluss der Gemeindeversammlung habe die Beschwerdefrist ausgelöst. Dem ist aber ohnehin nicht so. Die Beschwerdeführerin hat bei der Beschwerdegegnerin einen Überbauungsplan eingereicht. Sie ist demzufolge Gesuchstellerin, die nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Anspruch auf persönliche Mitteilung des getroffenen Entscheids hat. In dieser Beziehung ist ihre Stellung die gleiche wie diejenige von Bauherren, die der Behörde ein Baugesuch eingereicht haben. Dass die Erledigung des Überbauungsplans nicht durch den Gemeinderat, sondern durch die Gemeindeversammlung erfolgte, ändert am Anspruch auf persönliche Mitteilung nichts. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Entscheid der Gemeindeversammlung formell eröffnen und eine Rechtsmittelbelehrung angeben müssen. Erst mit der korrekten Eröffnung des Entscheids der Gemeindeversammlung beginnt die Beschwerdefrist zu laufen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Baurekurskommission Zürich BRKE IV Nr. 0019/2005 vom 27. Januar 2005, publiziert in BEZ 2005 Nr. 10). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Einer Klärung bedarf die Frage, ob für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung der Regierungsrat oder das DBU zuständig gewesen wäre. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 3 lit. b des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 (GemeindeG) kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen einen rechtswidrigen Beschluss der Gemeindeversammlung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben. Art. 79 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) sieht hingegen vor, dass sich der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Gemäss dessen Art. 103 Abs. 2 ist gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3.2 Beim Überbauungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Art. 21 Abs. 2 lit. b RBG). Ist für den Erlass eines Sondernutzungsplans der Gemeinderat zuständig, erweist sich der Rechtsmittelweg als unproblematisch. Gemäss Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG steht gegen den Entscheid des Gemeinderats die Beschwerde ans DBU offen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Regierungsrat zum Beschwerdeentscheid berufen ist, wenn wie vorliegend (vgl. dazu E. II/2.) die Gemeindeversammlung für den Entscheid über den Sondernutzungsplan zuständig ist. Eine solche Auffassung lässt sich durchaus begründen. So sieht Art. 72 Abs. 3 lit. b GemeindeG gerade vor, dass Entscheide der Gemeindeversammlung grundsätzlich beim Regierungsrat anzufechten sind. Dem steht auch Art. 79 Abs. 1 RBG, welcher auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist, nicht entgegen, da Art. 103 Abs. 2 VRG nicht in erster Linie Beschlüsse der Gemeindeversammlung beschlägt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIndessen spricht vieles dafür, das DBU auch dann für die Behandlung von Beschwerden gegen Sondernutzungspläne für zuständig zu erachten, wenn der erstinstanzliche Entscheid über einen Sondernutzungsplan der Gemeindeversammlung obliegt. Zum einen dient es einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn über denselben Streitgegenstand dieselbe Rechtsmittelinstanz entscheidet. Mit anderen Worten erscheint es als problematisch, wenn Beschwerden über Sondernutzungspläne je nach erlassendem Organ entweder durch das DBU oder durch den Regierungsrat zu entscheiden sind. Dies namentlich auch deshalb, weil der ersten Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) die volle Überprüfung des Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit zukommt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSodann ist zu berücksichtigen, dass die Sondernutzungspläne eines Genehmigungsentscheids bedürfen, welcher gemäss Art. 28 RBG dem DBU obliegt. Die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erfordern dabei eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den Genehmigungsentscheid (BGE 135 II 22 E. 1.2.3). Es erscheint nun als zweckmässig, wenn diese Koordination nicht erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren erfolgt. Da das DBU den Genehmigungsentscheid zu treffen hat, erweist es sich als sinnvoll, dass es stets auch als Rechtsmittelinstanz gegen kommunale Entscheide über Sondernutzungspläne entscheidet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}