{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00103_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=398&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d53af00617e20b9b1d9f78c5b651ad8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00103", "VG.2015.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:35", "Checksum": "594e28452fffc45e31f58031d19d4cba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00103 (VG.2015.179)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 5. Februar 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00103 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nÜberbauungsplan Schönegg |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das rund 2,8 ha grosse Gebiet Schönegg umfasst die in Näfels (Gemeinde Glarus Nord) gelegenen Parz-Nrn. 813, 815, 816 und 817, Grundbuch Näfels. Das Gebiet befindet sich gemäss Zonenplan Näfels grösstenteils in den Bauzonen W2a und W2b sowie auf einer Bautiefe entlang der Strasse Unterdorf in der Wohn- und Gewerbezone. Für das Gebiet besteht eine Überbauungsplanpflicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Schönegg Immobilien GmbH reichte als Eigentümerin der Parz-Nrn. 813 und 815 im Jahr 2011 einen Überbauungsplan \"Wohnpark Schönegg\" für die beiden Parzellen ein. Die Vorprüfung durch das Departement Bau und Umwelt (DBU) ergab am 22. September 2011, dass der Überbauungsplan erhebliche Mängel aufwies, weshalb eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden konnte. In der Folge entschied die Gemeinde Glarus Nord, in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern einen Masterplan über das ganze Gebiet erarbeiten zu lassen. Der Masterplan wurde am 6. September 2012 im Amtsblatt publiziert. Am 10. Oktober 2012 erklärte der Gemeinderat Glarus Nord den Masterplan als Grundlage für die ganzheitliche Entwicklung des Gebiets Schönegg. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Die Schönegg Immobilien GmbH reichte der Gemeinde Glarus Nord einen neuen Überbauungsplan \"Wohnpark Schönegg\" ein, welcher die Parz-Nr. 815 umfasst. Der Überbauungsplan wurde am 11. Juli 2013 und am 31. Juli 2013 im Amtsblatt publiziert. Gegen den Überbauungsplan gingen beim Gemeinderat Glarus Nord 13 Einsprachen ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Der Gemeinderat Glarus Nord beantragte am 28. Januar 2014 dem Gemeindeparlament, den Überbauungsplan \"Wohnpark Schönegg\" zu genehmigen und der Gemeindeversammlung zum Erlass vorzulegen. Das Gemeindeparlament folgte diesem Antrag am 20. März 2014. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.5 An der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014 stellte ein Stimmbürger einen Rückweisungsantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass zunächst der Richt- und der Nutzungsplan definitiv zu erstellen seien. Über den Überbauungsplan solle erst danach entschieden werden. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Rückweisungsantrag zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 In der Folge ersuchte die Schönegg Immobilien GmbH den Gemeinderat Glarus Nord am 28. Juni 2014 um Zustellung einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung der Rückweisung. Am 15. Juli 2014 stellte der Gemeinderat Glarus Nord der Schönegg Immobilien GmbH einen Protokollauszug der Gemeindeversammlung zu und wies darauf hin, dass es der Schönegg Immobilien GmbH offen stehe, den Rechtsweg zu beschreiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 21. Juli 2014 erhob die Schönegg Immobilien GmbH beim DBU Beschwerde und beantragte, es sei der Überbauungsplan \"Wohnpark Schönegg\" zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde Glarus Nord mit der Auflage zurückzuweisen, den Überbauungsplan zu genehmigen und die gegen den Überbauungsplan eingegangenen Einsprachen zu behandeln und abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das DBU überwies die Beschwerde am 23. Juli 2014 dem Regierungsrat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 1. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags auf Genehmigung des Überbauungsplans. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen, damit die Gemeindeversammlung nochmals über den Überbauungsplan abstimmen und anschliessend der Gemeinderat die hängigen Einsprachen entscheiden könne; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Der Regierungsrat überwies die Sache am 10. Oktober 2014 als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf Letzterer verzichtete. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Schönegg Immobilien GmbH ergänzte am 13. November 2014 ihre Beschwerdebegründung und ersuchte das Verwaltungsgericht, vorfrageweise zu entscheiden, welches Organ in der Gemeinde Glarus Nord für den Erlass eines Überbauungsplans zuständig sei. Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeinderat für zuständig zu erklären sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Gemeinde Glarus Nord schloss sich dem Antrag der Schönegg Immobilien GmbH auf vorfrageweise Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit zum Erlass eines Überbauungsplans an. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 ausgeführt, dass die Sprungbeschwerde vorliegend zulässig ist. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}