VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 1'500.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario). Eine solche steht aber auch den vorinstanzlichen Behörden nicht zu, da diesen eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche Voraussetzung nicht erfüllt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| |