Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.