Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich daher als verhältnismässig und sind insbesondere auch mit dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben zu vereinbaren. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art.