Die gemeinsame Tochter schliesslich ist im Vorschulalter und hat in der Schweiz ausserhalb der Familie noch kein soziales Netz aufgebaut, das zu verlassen, ihr nicht zumutbar wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | Unter Berücksichtigung all dieser Umstände überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich daher als verhältnismässig und sind insbesondere auch mit dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben zu vereinbaren.