Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Verweigerung von deren Verlängerung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). | |||||||||| | | |||||||||| | Soweit das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art.