d AuG in erheblichem Masse erfüllt ist, da der Beschwerdeführer weder gewillt war, einen Deutschkurs zu besuchen und sich so zu integrieren, noch ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer regelmässigen Arbeit zeigte. Zusätzlich sind – wenn auch in geringerem Masse – die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AuG erfüllt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Verweigerung von deren Verlängerung.