Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er trotz mehrerer Verwarnungen zur Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung weder gewillt noch fähig ist. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und erfüllt somit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG in erheblichem Masse erfüllt ist, da der Beschwerdeführer weder gewillt war, einen Deutschkurs zu besuchen und sich so zu integrieren, noch ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer regelmässigen Arbeit zeigte.