Zwar sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlungen im Einzelnen nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten. Dennoch können mehrere Verstösse zusammen, die für sich alleine keine einschneidenden fremdenpolizeilichen Massnahmen rechtfertigen, einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen (VGer SG-Urteil B 2009/12 vom 19. August 2009 E. 2.3.3, www.sg.ch). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er trotz mehrerer Verwarnungen zur Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung weder gewillt noch fähig ist.