Zudem wurde er wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Drohung strafrechtlich verurteilt, wobei letztere Verurteilung im Zusammenhang mit einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt steht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2013 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren strafrechtlich verurteilt. Zwar sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlungen im Einzelnen nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten.