Indem der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch nicht angab, dass er die eheliche Wohnung verlassen hatte, erfüllte er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehrere Male zu spät eingereicht, weshalb er wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts strafrechtlich verurteilt wurde. Zudem wurde er wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Drohung strafrechtlich verurteilt, wobei letztere Verurteilung im Zusammenhang mit einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt steht.