a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die Regelung des Aufenthalts wesentlicher Tatsachen zu machen. Qualifizierte Verletzungen dieser Mitwirkungspflicht, namentlich falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren, stellen einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar (Marc Spescha, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 62 N. 3). Indem der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch nicht angab, dass er die eheliche Wohnung verlassen hatte, erfüllte er den Widerrufsgrund von Art.