Im Verlängerungsgesuch vom 7. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass er Ende Mai 2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, was er in der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2012 auch einräumte. | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art. 90 lit. a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die Regelung des Aufenthalts wesentlicher Tatsachen zu machen.