_, Mitarbeiterin Frauenzentrale, bezahlte der Beschwerdeführer jedoch weder die Rechnung für den Deutschkurs noch erschien er zum Kurs. | |||||||||| | | |||||||||| | Damit zeigte der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe keinerlei Bereitschaft, die deutsche Sprache zu erlernen, was aber Gegenstand der Integrationsvereinbarung war. Auch dies führt dazu, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG erfüllt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Im Verlängerungsgesuch vom 7. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohne.