Am 11. Februar 2013 stellte L.______ Projektleiterin Frauenzentrale, fest, dass er wegen der langen Pause mit dem Deutschlernen neu beginnen müsse. Dessen ungeachtet blieb der Beschwerdeführer dem Einstufungstest vom 27. Mai 2013 unentschuldigt fern. Am 25. September 2013 meldete er sich am Schalter der Beschwerdegegnerin 1 und versicherte, dass er auf der Warteliste für einen Deutschkurs stehe. Gemäss E-Mail vom 13. November 2013 von M.______, Mitarbeiterin Frauenzentrale, bezahlte der Beschwerdeführer jedoch weder die Rechnung für den Deutschkurs noch erschien er zum Kurs.