Am 25. November 2013 teilte I.______ der Beschwerdegegnerin 1 zudem mit, dass er seine Mitarbeiter regelmässig zum Deutschunterricht in die Kantonale Berufsschule in J.______ schicke. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es ihm demnach möglich gewesen, neben der Arbeit einen Deutschkurs zu besuchen. Trotzdem besuchte der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum vom 15. August 2011 bis am 23. Dezember 2011 einen Deutschkurs der Frauenzentrale des Kantons Glarus. Danach leistete er den wiederholten Aufforderungen und Mahnungen der Beschwerdegegnerin 1, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Folge. Am 11. Februar 2013 stellte L.____