| |||||||||| | | |||||||||| | Soweit er geltend macht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen und gleichzeitig eine Arbeit auszuüben, mit welcher der Unterhalt seiner Familie bestritten werden kann, ist ihm nicht zu folgen. Zwar war er mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 zu 100 % bei der H.______GmbH angestellt. I.______, Geschäftsleiter H.______GmbH, berichtete aber der Beschwerdegegnerin 1 am 15. August 2013 telefonisch, dass der Beschwerdeführer nur ab und zu bei der Firma arbeite, weil es an Aufträgen mangle und der Beschwerdeführer keine Ausbildung als Elektriker gemacht habe. Am 25. November 2013 teilte I.______