62 Abs. 1 lit. d AuG bildet, woran der Umstand, dass er mittlerweile beim RAV zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, nichts ändert. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Gemäss Integrationsvereinbarung vom 30. September 2010 verpflichtete sich der Beschwerdeführer sodann, einen Deutschintensivkurs während zwei Semestern und einen Integrationskurs zu besuchen. | |||||||||| | | |||||||||| | Soweit er geltend macht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen und gleichzeitig eine Arbeit auszuüben, mit welcher der Unterhalt seiner Familie bestritten werden kann, ist ihm nicht zu folgen.