Wenn er zudem ausführt, dass ihm für seine Arbeit kein Lohn mehr gezahlt worden sei, hätte er umgehend eine andere Stelle suchen müssen. | |||||||||| | | |||||||||| | Gesamthaft ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält, ihm aber der Nachweis einer regelmässigen Arbeitstätigkeit ebenso misslingt wie der Nachweis einer intensiven Stellensuche. Dies führte denn auch dazu, dass er und seine Ehefrau Schulden in erheblichem Umfang anhäuften. Durch sein Verhalten verstiess der Beschwerdeführer in erheblicher Weise gegen die Auflage vom 18. August 2010, was einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit.