| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, sich vom Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die den Unterhalt seiner Familie ohne Unterstützung Dritter sicherstellt. | |||||||||| | | |||||||||| | Dieser Auflage leistete er keine Folge. Er bemühte sich kaum um eine Arbeitsstelle und stand zu keiner Zeit in einem Arbeitsverhältnis, mit welchem er Einkünfte erzielen hätte können, welche ihm die Bestreitung des Unterhalts seiner Familie ermöglicht hätte. Unter anderem deshalb wurde er erstmals am 4. August 2011 und dann am 8. Oktober 2012 fremdenpolizeilich verwarnt.