Der Gang zum Sozialamt sei in Bälde Tatsache. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch weiterhin nicht im Geringsten um seine Integration. Noch immer suche er die Schuld für sein Unvermögen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, was keineswegs von Einsicht oder tatsächlichem Willen, seine Situation zu verändern, zeuge. Die Familie sei im Integrationsprozess nachhaltig begleitet worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Auflagen gemäss Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3