| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 3. Oktober 2013 weder eine existenzsichernde Tätigkeit gefunden habe noch den Besuch eines Sprachkurses belegen könne. Zudem beliefen sich die aktuellen Schulden des Beschwerdeführers gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. November 2014 auf über Fr. 19'500.- (offene Beitreibungen) und über Fr. 14'500.- (Verlustscheine). Auch seine Ehefrau sei mit rund Fr. 2'300.- (offene Beitreibungen) und über Fr. 49'200.- (Verlustscheine) hoch verschuldet. Der Gang zum Sozialamt sei in Bälde Tatsache.