Schliesslich seien auch die Lohnzahlungen ausgeblieben, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Arbeitsstelle aufzugeben und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Die familiäre Krise sei überwunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und der nun ermöglichten Deutschkurse unverhältnismässig wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 3. Oktober 2013 weder eine existenzsichernde Tätigkeit gefunden habe noch den Besuch eines Sprachkurses belegen könne.