Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Pflicht, sich sofort um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zu Recht als erstrangig erachtet. Leider habe er erkennen müssen, dass die Ziele in der Integrationsvereinbarung zueinander in einem Widerspruch gestanden seien. Sein Arbeitgeber habe von ihm volle Verfügbarkeit verlangt, weshalb er keine Zeit gefunden habe, einen Deutschkurs zu besuchen. Sein Arbeitgeber habe ihm keine ordentlichen Lohnabrechnungen ausstellen wollen. Schliesslich seien auch die Lohnzahlungen ausgeblieben, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Arbeitsstelle aufzugeben und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden.