Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen nicht mehr zu prüfen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 93 Abs. 1 VRG), weshalb dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohnehin gestattet war. | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art.