| |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen nicht mehr zu prüfen.