und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. Oktober 2013 und des Beschwerdeentscheids des DSJ vom 9. September 2014 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Aufenthalt sowie Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Das DSJ beantragte am 10. November 2014 die Abweisung der Beschwerde;