| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen erhob A.______ am 4. November 2013 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das DSJ wies die Beschwerde am 9. September 2014 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. Oktober 2013 und des Beschwerdeentscheids des DSJ vom 9. September 2014 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;