Die Abteilung Migration verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.______ am 24. August 2011 bis am 1. Juni 2012. Am 8. Oktober 2012 verlängerte die Abteilung Migration die Aufenthaltsbewilligung erneut bis am 1. Juni 2013. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 A.______ ersuchte in der Folge die Abteilung Migration abermals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und die Abteilung Migration wies ihn an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen erhob A.___