{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00101_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=425&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ed1af2a3c5e34d358d8fece167213f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00101", "VG.2015.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:11", "Checksum": "7ad0ff004360480241fe7e6fe5260beb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG in erheblichem Masse erfüllt ist, da der Beschwerdeführer weder gewillt war, einen Deutschkurs zu besuchen und sich so zu integrieren, noch ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer regelmässigen Arbeit zeigte. Zusätzlich sind – wenn auch in geringerem Masse – die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AuG erfüllt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Verweigerung von deren Verlängerung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSoweit das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geschützte Recht auf Privat- und Familienleben tangiert ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Bewilligungsverweigerung bzw. Wegweisung auch vor Art. 8 EMRK und Art. 36 BV stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Das Fernhalteinteresse erweist sich als erheblich. Der Beschwerdeführer setzte sich seit seiner Einreise im August 2010 weder ausreichend dafür ein, eine Arbeitsstelle zu finden, noch zeigte er irgendwelche Integrationsbemühungen. Trotz wiederholter Verwarnungen und drohendem Bewilligungsentzug besserte er sein Verhalten nicht. Obwohl ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits im Oktober 2013 verweigert wurde, gelingt ihm auch im vorliegenden Verfahren weder der Nachweis des Besuchs eines Deutschkurses noch derjenige einer intensiven Stellensuche. Hinzu kommt die Anhäufung der Schulden durch den Beschwerdeführer, welche sich durch den mangelnden Integrationswillen und den beinahe gänzlich fehlenden Einsatz bei der Arbeitssuche erklären lässt. Schliesslich runden die unwahren Angaben bei der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die verschiedenen kleineren strafrechtlichen Verurteilungen das negative Gesamtbild ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste erst im Jahr 2010, im Alter von 34 Jahren, in die Schweiz ein. Es ist anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er im Land C.______ nach wie vor über ein intaktes soziales Netz verfügt. Seine Ehefrau lebt zwar bereits seit deutlich mehr als 20 Jahren in der Schweiz, ist hier aber gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz nicht vollständig integriert. So spricht sie beispielsweise nur schlecht Deutsch. Sie ist mit den kulturellen Gegebenheiten des Landes C.______ und der […] Sprache unbestritten bestens vertraut und könnte dem Beschwerdeführer deshalb in das Land C.______ folgen. Die gemeinsame Tochter schliesslich ist im Vorschulalter und hat in der Schweiz ausserhalb der Familie noch kein soziales Netz aufgebaut, das zu verlassen, ihr nicht zumutbar wäre. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich daher als verhältnismässig und sind insbesondere auch mit dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben zu vereinbaren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}