{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00101_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=425&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ed1af2a3c5e34d358d8fece167213f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00101", "VG.2015.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:11", "Checksum": "7ad0ff004360480241fe7e6fe5260beb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nGesamthaft ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält, ihm aber der Nachweis einer regelmässigen Arbeitstätigkeit ebenso misslingt wie der Nachweis einer intensiven Stellensuche. Dies führte denn auch dazu, dass er und seine Ehefrau Schulden in erheblichem Umfang anhäuften. Durch sein Verhalten verstiess der Beschwerdeführer in erheblicher Weise gegen die Auflage vom 18. August 2010, was einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG bildet, woran der Umstand, dass er mittlerweile beim RAV zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, nichts ändert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Gemäss Integrationsvereinbarung vom 30. September 2010 verpflichtete sich der Beschwerdeführer sodann, einen Deutschintensivkurs während zwei Semestern und einen Integrationskurs zu besuchen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSoweit er geltend macht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen und gleichzeitig eine Arbeit auszuüben, mit welcher der Unterhalt seiner Familie bestritten werden kann, ist ihm nicht zu folgen. Zwar war er mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 zu 100 % bei der H.______GmbH angestellt. I.______, Geschäftsleiter H.______GmbH, berichtete aber der Beschwerdegegnerin 1 am 15. August 2013 telefonisch, dass der Beschwerdeführer nur ab und zu bei der Firma arbeite, weil es an Aufträgen mangle und der Beschwerdeführer keine Ausbildung als Elektriker gemacht habe. Am 25. November 2013 teilte I.______ der Beschwerdegegnerin 1 zudem mit, dass er seine Mitarbeiter regelmässig zum Deutschunterricht in die Kantonale Berufsschule in J.______ schicke. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es ihm demnach möglich gewesen, neben der Arbeit einen Deutschkurs zu besuchen. Trotzdem besuchte der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum vom 15. August 2011 bis am 23. Dezember 2011 einen Deutschkurs der Frauenzentrale des Kantons Glarus. Danach leistete er den wiederholten Aufforderungen und Mahnungen der Beschwerdegegnerin 1, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Folge. Am 11. Februar 2013 stellte L.______ Projektleiterin Frauenzentrale, fest, dass er wegen der langen Pause mit dem Deutschlernen neu beginnen müsse. Dessen ungeachtet blieb der Beschwerdeführer dem Einstufungstest vom 27. Mai 2013 unentschuldigt fern. Am 25. September 2013 meldete er sich am Schalter der Beschwerdegegnerin 1 und versicherte, dass er auf der Warteliste für einen Deutschkurs stehe. Gemäss E-Mail vom 13. November 2013 von M.______, Mitarbeiterin Frauenzentrale, bezahlte der Beschwerdeführer jedoch weder die Rechnung für den Deutschkurs noch erschien er zum Kurs. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDamit zeigte der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe keinerlei Bereitschaft, die deutsche Sprache zu erlernen, was aber Gegenstand der Integrationsvereinbarung war. Auch dies führt dazu, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG erfüllt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Im Verlängerungsgesuch vom 7. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass er Ende Mai 2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, was er in der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2012 auch einräumte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 90 lit. a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die Regelung des Aufenthalts wesentlicher Tatsachen zu machen. Qualifizierte Verletzungen dieser Mitwirkungspflicht, namentlich falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren, stellen einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar (Marc Spescha, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 62 N. 3). Indem der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch nicht angab, dass er die eheliche Wohnung verlassen hatte, erfüllte er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehrere Male zu spät eingereicht, weshalb er wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts strafrechtlich verurteilt wurde. Zudem wurde er wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Drohung strafrechtlich verurteilt, wobei letztere Verurteilung im Zusammenhang mit einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt steht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2013 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren strafrechtlich verurteilt. Zwar sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlungen im Einzelnen nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten. Dennoch können mehrere Verstösse zusammen, die für sich alleine keine einschneidenden fremdenpolizeilichen Massnahmen rechtfertigen, einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen (VGer SG-Urteil B 2009/12 vom 19. August 2009 E. 2.3.3, www.sg.ch). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er trotz mehrerer Verwarnungen zur Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung weder gewillt noch fähig ist. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und erfüllt somit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}