{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00101_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=425&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ed1af2a3c5e34d358d8fece167213f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00101", "VG.2015.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:11", "Checksum": "7ad0ff004360480241fe7e6fe5260beb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nAusländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöscht der Anspruch nach Art. 43 AuG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (lit. b). Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (lit. b); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Pflicht, sich sofort um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zu Recht als erstrangig erachtet. Leider habe er erkennen müssen, dass die Ziele in der Integrationsvereinbarung zueinander in einem Widerspruch gestanden seien. Sein Arbeitgeber habe von ihm volle Verfügbarkeit verlangt, weshalb er keine Zeit gefunden habe, einen Deutschkurs zu besuchen. Sein Arbeitgeber habe ihm keine ordentlichen Lohnabrechnungen ausstellen wollen. Schliesslich seien auch die Lohnzahlungen ausgeblieben, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Arbeitsstelle aufzugeben und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Die familiäre Krise sei überwunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und der nun ermöglichten Deutschkurse unverhältnismässig wäre. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 3. Oktober 2013 weder eine existenzsichernde Tätigkeit gefunden habe noch den Besuch eines Sprachkurses belegen könne. Zudem beliefen sich die aktuellen Schulden des Beschwerdeführers gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. November 2014 auf über Fr. 19'500.- (offene Beitreibungen) und über Fr. 14'500.- (Verlustscheine). Auch seine Ehefrau sei mit rund Fr. 2'300.- (offene Beitreibungen) und über Fr. 49'200.- (Verlustscheine) hoch verschuldet. Der Gang zum Sozialamt sei in Bälde Tatsache. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch weiterhin nicht im Geringsten um seine Integration. Noch immer suche er die Schuld für sein Unvermögen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, was keineswegs von Einsicht oder tatsächlichem Willen, seine Situation zu verändern, zeuge. Die Familie sei im Integrationsprozess nachhaltig begleitet worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Auflagen gemäss Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, dass der Beschwerdeführer weder einen Beleg über einen absolvierten Deutschkurs vorgelegt noch nachgewiesen habe, dass er einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgehe. Wenn er tatsächlich den Willen hätte, Deutsch zu lernen und sich zu integrieren, hätte er dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung eines bereits begonnenen oder besuchten Deutschkurses und eine Bestätigung über eine geregelte Arbeit eingereicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, sich vom Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die den Unterhalt seiner Familie ohne Unterstützung Dritter sicherstellt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDieser Auflage leistete er keine Folge. Er bemühte sich kaum um eine Arbeitsstelle und stand zu keiner Zeit in einem Arbeitsverhältnis, mit welchem er Einkünfte erzielen hätte können, welche ihm die Bestreitung des Unterhalts seiner Familie ermöglicht hätte. Unter anderem deshalb wurde er erstmals am 4. August 2011 und dann am 8. Oktober 2012 fremdenpolizeilich verwarnt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn der Folge legte er für den Beweis seiner Arbeitsbemühungen nur ein undatiertes Personalprofilblatt der G.______AG und einen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 mit der H.______GmbH bzw. dessen Abänderung vom 1. Oktober 2013 ins Recht. Gemäss Vertrag vom 1. Juli 2013 wurde ein Stundenlohn von Fr. 23.50 (brutto) bei einem Einsatz von 42 Stunden pro Woche vereinbart. Per 1. November 2013 wurde der Stundenlohn auf Fr. 24.50 (brutto) erhöht. Indessen wurde der Beschwerdeführer nur auf Abruf eingesetzt. Er reichte lediglich die Lohnabrechnungen vom Juni 2013 über Fr. 1'917.25 und diejenige vom Oktober 2013 über Fr. 2'484.15 ein. Soweit er geltend macht, der Arbeitgeber habe sich geweigert, weitere Lohnabrechnungen auszustellen, hätte er sich darum bemühen müssen, anderweitig nachzuweisen, dass er einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (beispielsweise durch Stundenrapporte). Wenn er zudem ausführt, dass ihm für seine Arbeit kein Lohn mehr gezahlt worden sei, hätte er umgehend eine andere Stelle suchen müssen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}